Satzung des „Fördervereins Grundschule Burow“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt „Förderverein Grundschule Burow“. Er hat seinen Sitz in 17089 Burow. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Einziger Zweck ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Verein stellt die Aufgabe, die Grundschule Burow ideell und materiell zu fördern und ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet. Die vorhandenen Mittel sollen für Aufgaben bereitgestellt werden, die über die Pflicht des Schulträgers hinausgehen.
Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen soweit der
Träger zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist (sie vom Träger der Schule nachweislich nicht angeschafft werden können),
b) die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B.
Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland,
c) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen
Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,
d) die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, die Kooperation mit Sportvereinen
e) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern,
f) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schul- und Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines
Schul- Internetportals,
g) die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist
selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder/ Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, es sei denn, die Satzung legt eine andere
Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, ausgenommen sind Ehrenmitglieder und För-dermitglieder. Über die Fälligkeit und die Höhe entscheidet die Mitgliederversamm-lung. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert und von mindes-tens 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein (aus wichti-gem Grund, oder falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher
Mahnung nicht nachgekommen ist).
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung:
entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder,
beschließt über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder,
nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht entgegen,
beschließt den Vereinshaushalt,
beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
wählt den Vorstand für 2 Jahre.
§ 5 Beiträge und Spenden
1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im voraus zu entrichten.
Der Mindestjahresbeitrag beträgt 6 €.
Hiervon abweichende Jahresbeiträge können mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden. Die Höhe des Mindestbeitrages beschließt der Vorstand.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmittel aufgebracht werden.
3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplans. Der Haushaltsplan ist von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierfür werden Protokolle angefertigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neu
en Vorstandes im Amt. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsit-zenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Je-der von ihnen hat
Einzelvertreterbefugnis. Sie führen die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand lädt schriftlich 2 Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Stehen der Eintragung im
Vereinsregister oder Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Veränderungen eigenständig
durchzuführen.
§ 7 Auflösung/ Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Treptower Tollensewinkel, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu Gunsten der Grundschule in Burow verwendet.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Diese/r hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und
buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein
Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.
Errichtet am 16.11.2011
Unterschriften: gez. R. Nast
gez. S. Röder
gez. I. Radloff
gez. K. Meier
gez. S. Mönter
gez. K. Hampe
gez. B. Maier